Pflichtunterweisungen

Infektionsschutzgesetz IfSG Folgebelehrung

Das Infektionsschutzgesetz hat zum Ziel, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verbreitung zu vermeiden. Das IfSG legt fest, welche Nachweise von Erregern an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen und unterstützt eine Einführung von routinemäßigen Übermittlungen der meldepflichtigen Infektionen. Das Gesetz soll übertragbare Krankheiten am Menschen vermeiden und ihnen entgegenwirken. Der Umgang mit Lebensmitteln und wann dieser untersagt ist, wird deutlich dargestellt und ist besonders für Pflegende in vollstationärer Tätigkeit von Relevanz.


Um diese Kompetenzen zu vermitteln, werden in der App unterschiedliche Aspekte behandelt, welche gesetzeskonform und praxisorientiert dargestellt sind. Die Fragen wurden anhand von aktuellen Richtlinien und Vorgaben umgesetzt. Aufgeklärt wird im Rahmen der SuperNurse-App über die Erst- und Folgebelehrung sowie über geeignete Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit speziellen Lebensmitteln. Vermieden werden soll dadurch das Auftreten von Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen. Ein weiterer Fokus liegt auf Symptomen, die ein langfristiges oder vorrübergehendes Verbot bezüglich des Umgangs mit Lebensmittel bewirken.

Die Lern-App SuperNurse deckt folgende Themenschwerpunkte in dem Fachthema Infektionsschutz, Folgebelehrung ab:

Erstbelehrung/ Folgebelehrung:

Das Kapitel „Erstbelehrung/ Folgebelehrung“ erläutert die gesetzlichen Anforderungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es beschreibt die Erstbelehrung, die vor Arbeitsantritt in Tätigkeiten mit Lebensmittelbezug verpflichtend ist, sowie die regelmäßige Folgebelehrung, die in festgelegten Abständen zu wiederholen ist. Zudem wird dargestellt, welche Stellen für die Durchführung und Dokumentation der Belehrungen zuständig sind.

Personenkreis:

Das Kapitel „Personenkreis“ beschreibt, welche Beschäftigten nach § 43 Absatz 1 IfSG der Belehrungspflicht unterliegen. Dazu zählen Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit Lebensmitteln haben, unabhängig davon, ob sie diese herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Besonderes Augenmerk liegt auf Tätigkeiten mit empfindlichen Lebensmitteln, bei denen ein erhöhtes hygienisches Risiko besteht.

Vorsichtsmaßnahmen:

Das Kapitel „Vorsichtsmaßnahmen“ beschreibt die grundlegenden Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die für alle Tätigkeiten mit Lebensmittelbezug verbindlich sind. Im Mittelpunkt stehen die Verantwortung der Beschäftigten für einen sorgfältigen Umgang mit Hygieneanforderungen sowie die Bedeutung konsequenter Infektionsprävention, um die Weitergabe von Krankheitserregern zu vermeiden.

Tätigkeitsverbot:

Das Kapitel „Tätigkeitsverbot“ erläutert die Voraussetzungen, unter denen Beschäftigte gemäß Infektionsschutzgesetz von Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausgeschlossen werden. Es beschreibt, dass ein Tätigkeitsverbot bereits bei einem Erregernachweis ohne Symptome gelten kann und welche Krankheitssymptome zu einem sofortigen Ausschluss führen. Zudem wird dargestellt, in welchen Fällen Ausnahmen durch das Gesundheitsamt möglich sind und welche Entscheidungsbefugnisse dabei bestehen.

Symptome und Verdacht:

Das Kapitel „Symptome und Verdacht“ beschreibt die typischen Krankheitszeichen meldepflichtiger Erkrankungen, die im Lebensmittelbereich besonders relevant sind. Es zeigt auf, wie Beschäftigte bei ersten Krankheitsanzeichen vorgehen müssen und welche Schritte zum Schutz der Lebensmittelhygiene einzuleiten sind. Zudem wird erläutert, welche Informationen an den behandelnden Arzt weitergegeben werden sollten, um eine fachgerechte Abklärung und Bewertung des Infektionsrisikos zu ermöglichen.

Hinweise für Arbeitgeber:

Das Kapitel „Hinweise für Arbeitgeber“ beschreibt die Pflicht zur regelmäßigen Folgebelehrung nach § 43 IfSG und die damit verbundenen organisatorischen und dokumentarischen Anforderungen. Es erläutert die zentralen Arbeitgeberpflichten, einschließlich der Sicherstellung hygienischer Standards und der Überprüfung der Mitarbeitendenbelehrungen. Zudem wird die eigene Erklärungspflicht der Arbeitgeber behandelt sowie die Meldepflicht, die bei Verdachtsfällen oder bestätigten Infektionen gegenüber den zuständigen Behörden besteht.

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