Was verstehen wir im pflegerischen Kontext unter Personalbemessungsgrenze? Die Personalbemessungsgrenze regelt, wieviel Personal pro Bewohner mit bestimmten Pflegegrad vorgesehen bzw. eingeplant werden muss. Dadurch soll der tatsächliche Bedarf an Dienstleistungen berücksichtigt werden. Eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad 5 benötigt deutlich mehr Unterstützung und Pflege als eine pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 2. Auch die Pflegefachkräfte werden hier in unterschiedliche Qualifikationsstufen eingeteilt. Demnach kann eine 3-jährig ausgebildete Pflegefachkraft höher eingestuft werden als eine Hilfskraft. Diese Vorgehensweise hat zum Ziel, eine professionelle und langfristig gute Pflege sicherzustellen.
Steht die geeignete Anzahl an Fachkräften zur Verfügung, stellt sich die Frage: Wie wird diese nun eingeplant? Dies wird in dem Themenblock der Einsatzplanung beschrieben. Hier gilt es, den vorhandenen Personalbestand in Einklang zu bringen mit dem tatsächlich erforderlichen Personalbedarf. Dies unterscheidet sich besonders in den verschiedenen pflegerischen Settings stark. Im ambulanten Pflegedienst bedarf es somit einer völlig anderen Planung als in akutstationären Bereichen. Ebenfalls muss das Pflegesystem berücksichtigt werden. Führen wir in unserem Setting Bereichs- oder Bezugspflege durch?