Pflegemanagement

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) - ambulante Pflege

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste, kurz QPR, regeln die inhaltlichen und formalen Grundlagen der Qualitätsprüfungen in der ambulanten Pflege. Sie legen fest, nach welchen Kriterien und mit welchen Maßstäben die Qualität der pflegerischen Versorgung geprüft wird. Ziel ist es, die Qualität in ambulanten Pflegediensten nachvollziehbar, einheitlich und transparent zu bewerten. Die überarbeiteten QPR für ambulante Pflegedienste treten am 1. Juli 2026 in Kraft und bilden die verbindliche Grundlage für die Qualitätsprüfungen. Eine zentrale Neuerung ist, dass das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden stärker in den Mittelpunkt rückt. Dadurch sind die Prüfungen weniger von der Dokumentation geprägt und stärker auf die tatsächliche Versorgungsqualität ausgerichtet.

Die QPR haben eine zentrale Bedeutung für die professionelle Pflege, da sie einen verbindlichen Maßstab für die Bewertung und Weiterentwicklung pflegerischer Qualität in ambulanten Pflegediensten setzen. Sie unterstützen Pflegefachpersonen und Einrichtungen dabei, pflegerisches Handeln an fachlichen Anforderungen auszurichten, Qualität systematisch zu sichern und Versorgung nachvollziehbar zu gestalten. Darüber hinaus fördern sie im Gesundheitssystem Transparenz und Vergleichbarkeit. Für versorgte Personen und ihre An- und Zugehörigen tragen sie dazu bei, dass die ambulante Pflege sicher, fachgerecht und am individuellen Bedarf orientiert erfolgt.

Einführung:

Das Kapitel gibt einen Überblick über die Grundlagen und die wichtigsten Neuerungen der QPR für ambulante Pflegedienste. Es macht deutlich, dass bei den künftigen Qualitätsprüfungen das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden stärker in den Mittelpunkt rückt. Dadurch wird der Blick weniger auf die Dokumentation allein gerichtet, sondern stärker auf die tatsächliche pflegerische Versorgung. Zugleich wird hervorgehoben, dass sich die QPR bei Pflegesachleistungen nach § 26 SGB XI an Aktivitäten und Lebensbereichen orientieren. Dieser Ansatz erfasst die Versorgungssituation umfassender als der frühere Pflegebedürftigkeitsbegriff. Darüber hinaus wird deutlich, dass die QPR eine verbindliche Grundlage für die Qualitätsprüfungen bilden und damit einen wichtigen Rahmen für professionelle Pflege setzen.

Ablauf und Rahmen einer Prüfung:

Das Kapitel zum Ablauf und Rahmen einer Prüfung beschreibt, nach welchen Grundsätzen Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten durchgeführt werden. Im Mittelpunkt steht ein beratungsorientierter Prüfansatz, der nicht nur bewertet, sondern auch die fachliche Weiterentwicklung unterstützen soll. Ein wichtiger Bestandteil des Prüfprozesses ist dabei die fachliche Kommunikation zwischen Prüfenden und Mitarbeitenden. Es ist festgelegt, dass die Prüfenden über Kenntnisse im Leitungswesen und in der Qualitätssicherung verfügen müssen, um die Qualität der Versorgung fachlich fundiert einschätzen zu können. Die Prüfung selbst erfolgt strukturiert anhand festgelegter Prüfbögen: Während mit Prüfbogen A die personenbezogene Versorgung in den Qualitätsbereichen 1 bis 4 erfasst wird, richtet sich Prüfbogen B auf die Einrichtungsebene und damit auf Qualitätsbereich 5.

Die Qualitätsbewertung:

Das Kapitel zur Qualitätsbewertung zeigt, auf welcher Grundlage die Qualität der Versorgung im Rahmen einer Prüfung eingeschätzt wird. Dabei können unterschiedliche Informationsquellen herangezogen werden, etwa das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden, die Pflegedokumentation oder Gespräche mit der versorgten Person. Diese Quellen stehen gleichwertig nebeneinander und ergänzen sich, um ein möglichst umfassendes Bild der Versorgung zu gewinnen. Darüber hinaus wird deutlich, dass ein strukturiertes Aufnahmemanagement eine wichtige Voraussetzung für eine gute Versorgung ist. Es stellt sicher, dass zu Beginn der Zusammenarbeit sowie bei einer Wiederaufnahme oder Übernahme aus einer anderen Versorgungseinrichtung alle wesentlichen Informationen zur Pflegesituation erfasst werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob Gefahren und Risiken frühzeitig erkannt werden und ob auf Anzeichen einer Destabilisierung angemessen reagiert wird. So macht das Kapitel deutlich, dass Qualitätsbewertung immer auf den konkreten Versorgungsalltag und auf die Sicherheit der versorgten Person ausgerichtet ist.

Qualitätsbewertung nach Personenstichprobe:

Das Kapitel zur Qualitätsbewertung nach Personenstichprobe erläutert, wie die personenbezogene Versorgung mithilfe von Prüfbogen A bewertet wird. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob aus der Versorgung negative Folgen für die versorgte Person entstehen oder erkennbar werden. Diese Einschätzung erfolgt anhand von vier Bewertungskategorien. Im Qualitätsbereich 2 können zehn Qualitätsaspekte betrachtet. werden, die Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der versorgten Person sein können. Qualitätsbereich 3 bezieht sich auf verordnungsfähige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, etwa das Absaugen oder den Wechsel einer Trachealkanüle. Im Qualitätsbereich 4 erfolgt keine standardisierte Bewertung. Werden hier Auffälligkeiten festgestellt, müssen diese benannt und erläutert werden, zum Beispiel im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit An- und Zugehörigen.

Qualitätsbewertung auf Einrichtungsebene:

Das Kapitel zur Qualitätsbewertung auf Einrichtungsebene beschreibt, unter welchen Rahmenbedingungen eine Prüfung erfolgt und welche Themen dabei im Mittelpunkt stehen. Es wird unterschieden zwischen Regelprüfung, Anlassprüfung und Wiederholungsprüfung. Es verdeutlicht, dass Qualitätsprüfungen je nach Situation unterschiedliche Auslöser haben können. Im Fokus steht Qualitätsbereich 5, in dem vor allem das Qualitätsmanagement der Einrichtung, der Umgang mit festgestellten Qualitätsdefiziten, die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie die Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung der verantwortlichen Pflegefachperson geprüft werden. Zugleich wird hervorgehoben, dass bei der Bewertung stets auch die Grenzen der Einflussmöglichkeiten des ambulanten Pflegedienstes und der Mitarbeitenden berücksichtigt werden müssen. So richtet sich der Blick nicht nur auf Anforderungen und Verantwortung, sondern auch auf die tatsächlichen Handlungsspielräume in der Versorgungspraxis.

Abrechnungsprüfung:

Das Kapitel zur Abrechnungsprüfung beschreibt, wie geprüft wird, ob Leistungen der ambulanten Pflege nach dem SGB XI tatsächlich erbracht und korrekt abgerechnet wurden. Grundlage der Prüfung sind der Pflegevertrag, die vereinbarten Leistungen und die dazugehörige Dokumentation. Die Abrechnungsprüfung erstreckt sich auf mindestens sieben Tage und soll nach Möglichkeit auch ein Wochenende oder zwei Feiertage einbeziehen. Damit wird nachvollziehbar, ob die abgerechneten Leistungen mit der tatsächlichen Versorgung übereinstimmen und verlässlich dokumentiert sind.

Qualität und Qualitätssicherung nach § 113 SGB XI:

Das Kapitel zu Qualität und Qualitätssicherung nach § 113 SGB XI verdeutlicht die Bedeutung der Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege. Sie bilden den Rahmen, um die Qualität pflegerischer Aufgaben ebenso zu sichern wie die Qualität der Hilfen bei der Haushaltsführung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Es wird zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterschieden. Der ambulante Pflegedienst richtet sein internes Qualitätsmanagement so aus, dass die Qualität der Versorgung auf Grundlage seines Pflegekonzepts regelmäßig gesichert, überprüft und weiterentwickelt wird. Dieses Pflegekonzept stützt sich auf pflegewissenschaftliche Erkenntnisse, Aussagen zur Umsetzung pflegerischer Aufgaben und praktische Erfahrungen, die im Pflegeprozess zusammengeführt werden. Zugleich macht das Kapitel deutlich, dass sich gute Ergebnisqualität daran zeigt, welche Wirkung die pflegerischen Unterstützungsleistungen auf den Erhalt, die Förderung oder die Verbesserung der Situation der versorgten Person haben.

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